GTC
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der eps Packmittel GmbH
I. Maßgebliche Bedingungen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden oder anderen Auftraggebern (nachfolgend gemeinsam „Besteller• genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller insbesondere bei der Bestellung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
II. Angebote, Preise
1. Unsere Angebote erfolgen, sofern nichts anderes vermerkt, freibleibend. Wir können dem möglichen Besteller innerhalb von 14 Tagen mitteilen, ob wir das Angebot des möglichen Bestellers auf Vertragsabschluss annehmen oder nicht.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
3. Ferner sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn uns durch unrichtige oder unvollständige Planvorgaben des Bestellers zusätzliche Kosten entstanden sind, weil sich Massen-, Aufwands- bzw. Maßabweichungen ergeben haben.
III. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Liefertrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
IV. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
V. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkelt, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
VI. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- Verpackungs- und Versandspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller 1st verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Ort unseres Geschäftssitzes. Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 6 Monaten nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die nach Vertrag oder Gesetz vorgesehene Gewährleistungszeit wird dadurch jedoch nicht berührt, insbesondere nicht verlängert.
Ist der Besteller Kaufmann, so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen.
Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller, soweit er Kaufmann ist, innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung (spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrübergang) schriftlich zu rügen.
Be, Versäumung der Rügefrist durch den als Besteller in Erscheinung getretenen Kaufmann kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
D,e Fristen sind jeweils dann gewahrt, wenn uns die Rüge des Bestellers innerhalb der genannten Zelt zugeht.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
III. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeltraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller wertere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiteiveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung welteiverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zelt der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, die Sicherheiten um mehr als 20 % übersteigt.
X. Haftung
1. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
2. Im Übrigen haften wir in vollem Umfang nur für Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgeh1tten verursachten Vertragsverletzungen beruhen.
Be, einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haften wir nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt und auch nur in der Höhe, die dem bei der jeweiligen Vertragsverletzung typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht.
3. Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist unsere Haftung für alle Folgeschäden ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht und die Zusicherung nicht gerade gegen derartige Folgeschäden schützen sollte.
Ist der Besteller Kaufmann, so Ist die Haftung für jeden Mangelfolgeschaden ausgeschlossen, sofern dieser Schaden von der Zusicherung nicht ausdrücklich erfasst war.
Xl. Zahlungsbedlngungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Rechnungen mit Datum bis zum 05. eines Monats sind zahlbar spätestens bis zum 05. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum bis zum 10. eines Monats sind zahlbar spätestens bis zum 10. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum bis zum 15. eines Monats sind zahlbar spätestens bis zum 15. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum bis zum 20. eines Mona1s sind zahlbar spätestens bis zum 20. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum bis zum 25. eines Monats sind zahlbar spätestens bis zum 25. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum bis zum 30. eines Monats sind zahlbar spätestens bis zum 30. des Folgemonats ohne Abzug.
Abweichend von § 284 Absatz 3 BGB gerät der Besteller bei Überschreitungen der vorgenannten Zahlungsziele in Verzug. Wir berechnen in diesem Fall Verzugszinsen mindestens in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gemäß § 288 BGB in der ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Ist der Besteller Kaufmann, eine junstische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort Ist, soweit gesetzlich zulässig, Hünfelden-Ohren.
2. Bel allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Ferner wird Limburg / Lahn für den Fall als Gerichtsstand vereinbart, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkelt der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.